Halteverbot / Parkverbot: Ausnahmegenehmigung für Handwerker/Gewerbetreibende

Leistungsbeschreibung

Handwerkern und anderen Gewerbetreibenden können bei zwingender Erfordernis Ausnahmen von Halt- und Parkverboten genehmigt werden. Voraussetzung ist, dass eine Berufsausübung anderenfalls nicht möglich oder nicht zumutbar wäre.

Teaser

Handwerker / andere Gewerbetreibende können, sofern zwingend notwendig, eine Ausnahmegenehmigung von Halt- und Parkverboten beantragen.

An wen muss ich mich wenden?

An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Straßenverkehrsbehörde), in deren Bezirk die Halt- und Parkverbote bestehen.

Was sollte ich noch wissen?

Es können auch regional übergreifende Ausnahmegenehmigungen von einer der betroffenen zuständigen Stellen erteilt werden. Hierzu wäre dann eine vorherige Abstimmung zwischen den einzelnen Straßenverkehrsbehörden erforderlich.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Ausnahmegenehmigung wird widerruflich und befristet erteilt. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Unterlagen zum Nachweis des Erfordernisses einer Ausnahme.

Anträge / Formulare

Der Antrag muss schriftlich gestellt werden.

    Welche Gebühren fallen an?

    Es fallen Gebühren zwischen 10,20 Euro und 767,00 Euro, je Ausnahmetatbestand und Fahrzeug/Person, an. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.

    Rechtsgrundlage

    • §§ 12, 13, 41, 42, 46, 47 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO),
    • Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt), Gebühren-Nr. 264.

    Kontakt und Informationen aus Ihrer Verwaltung

    Platzhalter

    Schwager, Lisa

    Fachdienst III/3 - Ordnungsverwaltung

    • +49 4392 401112
    • +49 1805 101170434
    • E-Mail senden
    • Etage: EG | Zimmer: 111
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